Eingang von Klagen der Kostenträger – Sofortiges Handeln kann Kostenlast reduzieren

In diesem Jahr kommt es zu einem vielfachen Eingang von Klagen der Kostenträger. Hintergrund hierfür ist das mit Wirkung zum 01.01.2020 in § 109 Abs. 6 S. 1 SGBV geregelte gesetzliche Aufrechnungsverbot.

Ob dieses gesetzliche Aufrechnungsverbot trotz der gegenteiligen Regelung in der Übergangsvereinbarung zur PrüfvV vom 10.12.2019 gilt, ist rechtlich umstritten. Das SG Nürnberg hatte sich in seinem Urteil vom 27.04.2023, S 18 KR 732/22 dafür ausgesprochen. Nun liegt diese Rechtsfrage dem BSG vor.

Für die Kostenträger bestand damit zum Jahresende 2023 für die von der Verjährung bedrohten Fälle eine unsichere Rechtslage. Anstatt den Weg der Verrechnung zu beschreiten, entschieden sich einige Kostenträger dafür, ihre Rückforderungsansprüche gerichtlich geltend zu machen und erhoben vor Ablauf des Jahres 2023 Klage.

Sobald Ihnen die Klageschrift zugestellt wird, gilt es, keine Zeit zu verlieren. Es sollte dann geprüft werden, ob der Erstattungsanspruch berechtigt ist. Wenn nicht, dann kann die Abweisung der Klage vorangetrieben werden.

Wenn sich hierbei herausstellt, dass die erhobenen Einwände der Kostenträger tatsächlich zutreffend sind, schließt sich die Frage an, ob zumindest die Kosten des Verfahrens dem klagenden Kostenträger auferlegt werden können. Diese Möglichkeit lässt sich auf jeden Fall in Erwägung ziehen bei Klagen, die von den Kostenträgern vorschnell erhoben wurden.

Häufig haben die Kostenträger nach Abschluss des MD-Prüfverfahrens in Ihrer abschließenden Leistungsentscheidung mitgeteilt, dass im Falle einer ausbleibenden Rechnungskorrektur und Rückerstattung eine „Verrechnung des geforderten Betrages mit einer der folgenden Rechnungen“ erfolgen wird. Sollten Sie danach nicht noch einmal gesondert von dem Kostenträger zur Zahlung aufgefordert worden sein mit der Androhung eines gerichtlichen Verfahrens, dürfte für Sie die Einleitung eines Klageverfahrens seitens des Kostenträgers nunmehr völlig überraschend gekommen sein.

In einer solchen Situation stehen Ihnen als der beklagten Partei prozessuale Mittel zur Verfügung, mit denen der Versuch unternommen werden kann, das Gericht von einer Kostenlast der klagenden Kostenträger zu überzeugen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass schnell gehandelt und nach Eingang der Klageschrift keine Zeit verloren wird.


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