Prüfgegenstand begrenzt die Rückforderungsklage
das Sozialgericht Schwerin hat mit einem aktuellen Hinweis unsere Rechtsauffassung bestätigt, wonach der gemäß § 4 PrüfvV mitzuteilende Prüfgegenstand die Begründung der Rückforderungsklage begrenzt.
Im konkreten Einzelfall hatte der Kostenträger die Rückforderungsklage gestützt auf die Behauptung, die OPS 8-527.0 und 8-526.6 seien nicht ordnungsgemäß kodiert worden, obwohl diese nicht Gegenstand der Prüfung nach § 275 c SGB V waren.
Für die Praxis bedeutet dies, dass sowohl im Rahmen des Klageverfahrens als auch im Rahmen des Erörterungsverfahrens genau geprüft werden muss, mit welchem Prüfgegenstand das Prüfverfahren nach § 275c SGB V eingeleitet worden ist und auf welchen Prüfgegenstand die Leistungsentscheidung nach § 8 PrüfvV gestützt wird.
Etwaige Fehler gehen zu Lasten der klagenden Partei und aus diesem Grund sollte hier mit besonderer Sorgfalt vorgegangen werden, weil es nach einem solchen Fehler auf die Frage der ordnungsgemäßen Abrechnung nicht mehr ankommt.