Rückforderungsklagen: Neue Verteidigungslinie mit großer Wirkung

EKK61 direkt nach EKK04 - Unzulässigkeit der Klage bei fehlendem Erörtern.

1. Ausgangslage: Verfahren vor dem Sozialgericht Schwerin

Vor dem Sozialgericht Schwerin führt ein einzelner Kostenträger aktuell ca. 300 Rückforderungsklagen mit einem Gesamtvolumen von ca. 600.000,00 EUR. Wir vertreten das beklagte Krankenhaus.

In einem ersten Erörterungstermin haben die Vertreter des Kostenträgers gegenüber dem Gericht eingeräumt, dass in einer überwiegenden Anzahl der Verfahren kein inhaltliches Erörterungsverfahren durchgeführt worden sei. Nach der EKH04-Nachricht seien regelmäßig Behandlungsunterlagen angefordert worden; der Vorgang sei intern geprüft worden und wenn sodann die Entscheidung getroffen wurde, an der Leistungsentscheidung festzuhalten, habe es keinen weiteren Austausch mit dem Krankenhaus gegeben, sondern das Verfahren sei unmittelbar mit der EKK61-Nachricht beendet worden.

2. Rechtlicher Hintergrund: SG Bremen vom 16.09.2025 (S 55 KR 113/23 KH)

In einer aktuellen Entscheidung vom 16.09.2025 hat das Sozialgericht Bremen (Az. S 55 KR 113/23 KH, beim BSG anhängig) festgestellt, dass die einzelfallbezogene Erörterung eine zwingende Prozessvoraussetzung ist und eine Klage demnach als unzulässig abzuweisen ist, wenn das Erörtern nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Das SG Bremen stellt dabei ausdrücklich klar, dass „Erörtern“ einen mündlichen oder schriftlichen ausführlichen und detaillierten Diskurs, also einen inhaltlichen Austausch der Argumente über die Rechtmäßigkeit der konkreten Abrechnung voraussetzt; ein bloßes „Durchlaufen“ des Verfahrens in äußerer Form genüge nicht.

3. Hinweis des SG Schwerin: Anschluss an die Linie des SG Bremen

Das Sozialgericht Schwerin hat sich in einem ersten Erörterungstermin klar positioniert und damit die Linie der Entscheidung des SG Bremen bestätigt: Wenn ein inhaltliches Erörtern nicht stattgefunden hat, fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung; die Rückforderungsklage ist dann als unzulässig abzuweisen.

Für die derzeit geführten ca. 300 Klageverfahren bedeutet dies: Sofern das Gericht im jeweiligen Einzelfall feststellt, dass (1.) kein inhaltlicher Austausch stattgefunden hat und (2.) der Kostenträger das Verfahren faktisch durch die EKK61 beendet hat, wird es die Klagen bereits aus formalen Gründen als unzulässig abweisen. Der Kostenträger scheitert damit nicht nur mit dem Rückforderungsanspruch, sondern muss in jedem Einzelfall auch die Kosten des Verfahrens vollständig tragen.

4. Empfohlenes Vorgehen: konsequent bestreiten – keine vorschnellen Rückzahlungen

Wenn bereits vorprozessual erkennbar ist, dass ein inhaltliches Erörtern nicht stattgefunden hat oder durch sofortige Beendigung abgeschnitten wurde, sollte keine freiwillige Rückzahlung erfolgen und es sollten auch keine Vergleichsgespräche mehr geführt werden. In diesen Konstellationen sollten Sie es auf ein Rückforderungsklageverfahren ankommen lassen, weil die Erfolgsaussichten, das Verfahren zu gewinnen, nach der Linie des SG Bremen und den Hinweisen des SG Schwerin deutlich erhöht sind.

Damit diese Verteidigungslinie ihre Wirkung entfalten kann, ist ein begründetes Bestreiten der Leistungsentscheidung unerlässlich. Damit entsteht – ausgelöst durch das Bestreiten – die Möglichkeit, nicht nur zu reagieren, sondern den Kostenträger prozessual unter Zugzwang zu setzen.


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