B 1 KR 18/23 R: BSG hält Suspendierung des Aufrechnungsverbots in der Übergangsprüfverfahrens-Vereinbarung für wirksam

Das BSG hat am 28.08.2024 über gleich mehrere spannende Rechtsfragen entschieden, so unter anderem über die Frage, ob die in der Übergangsprüfverfahrensvereinbarung für einen Übergangszeitraum geregelte Weitergeltung der Aufrechnungsmöglichkeit nach der Prüfverfahrensvereinbarung 2016 mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

Das BSG hat die Suspendierung des Aufrechnungsverbots bestätigt. In dem Terminsbericht heißt es hierzu wie folgt:

"Der von der Beklagten erklärten Aufrechnung steht nicht das Aufrechnungsverbot nach § 109 Absatz 6 Satz 1 SGB V entgegen. Die in der Übergangsprüfverfahrensvereinbarung für einen Übergangszeitraum geregelte Weitergeltung der Aufrechnungsmöglichkeit nach der Prüfverfahrensvereinbarung 2016 ist mit höherrangigem Recht vereinbar. § 109 Absatz 6 Satz 3 SGB V erlaubt nicht nur die Vereinbarung von Ausnahmen zum Aufrechnungsverbot, sondern lässt abweichende Regelungen grundsätzlich zu. Damit überlässt der Gesetzgeber die Realisierung des Aufrechnungsverbots letztlich den Vereinbarungspartnern, stärkt aber durch die Normierung des Aufrechnungsverbots die Verhandlungsposition der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Die Vereinbarung, das Aufrechnungsverbot übergangsweise zu suspendieren, überschreitet die Grenzen des den Vertragsparteien der Prüfverfahrensvereinbarung zugewiesenen normvertraglichen Gestaltungsspielraums jedenfalls nicht."

Für die Praxis bedeutet dies, dass die Kostenträger bis zum 31.12.2021 aufrechnen durften und in den Klageverfahren (wie gewohnt) die Frage zu entscheiden bleibt, ob der aufgerechnete Erstattungsanspruch bestanden hat. Die Antwort auf die Frage, für welche Fallkonstellationen dies schlussendlich gilt, d. h., ob die Kostenträger z. B. auch Fälle aus 2019 noch mit einem Behandlungsfall aus 2022 aufrechnen durften, wird man hoffentlich den schriftlichen Entscheidungsgründen entnehmen können. Erst hierdurch kann Rechtsklarheit geschaffen werden.


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