Vergütung der intensivmedizinischen Komplexbehandlung auch ohne Budgetvereinbarung
Das Sozialgericht Hildesheim hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14.05.2024, S 2 KR 956/20 KH) unsere Argumentation bestätigt, dass die Knappschaft verpflichtet ist, die erbrachte intensivmedizinische Komplexbehandlung zu vergüten,
weil die Behandlung innerhalb des Versorgungsauftrages des Krankenhauses erfolgte und es nicht darauf ankommt, dass die Komplexleistung Bestandteil der Budgetvereinbarung ist.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass insbesondere die Knappschaft einwendet, dass bestimmte Leistungen nicht vergütet werden können, weil diese Leistungen nicht Gegenstand der einschlägigen Budgetvereinbarungen sind. Diese Auffassung ist unzutreffend, was jetzt das Sozialgericht Hildesheim noch einmal im Detail herausgearbeitet hat. Entscheidend ist allein, dass die Behandlung innerhalb des Versorgungsauftrages erfolgt ist. Es ist nicht Aufgabe der Kostenträger, diesen Versorgungsauftrag zu konkretisieren. Auch aus dem Gesetzt ergibt sich gerade nicht, dass Krankenhäuser nur diejenigen Entgelte abrechnen dürfen, die Bestandteil der Budgetvereinbarungen sind. Entscheidend ist vielmehr der Versorgungsauftrag und nicht die Budgetvereinbarung nach § 11 KHEntG. Das Sozialgericht hat deutliche Worte gefunden und ausgeführt, dass es nicht Aufgabe der Krankenkassen sei, über Budgetverhandlungen bzw. die Nichtvereinbarung bestimmter DRG´s und damit über die Verweigerung der Vergütung eine Umdeutung von Versorgungsaufträgen unter Umgehung der Planungshoheit des Landes durchzusetzen.
Die Entscheidung ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Für die Praxis bedeutet dies, dass in einer solchen Konstellation allein abgestellt werden muss auf den Versorgungsauftrag. Solche Leistungen sind zu vergüten unabhängig vom Inhalt einer Budgetvereinbarung.