In eigentlich aufgegebenen Fällen aus 2020 und 2021 steckt noch Geld

Das Aufrechnungsverbot aus § 109 Abs. 6 SGB V beschäftigt nach wie vor alle, die mit der Abrechnung von Krankenhausbehandlungsfällen befasst sind.

Wichtig sind jetzt die Behandlungsfälle aus den Jahren 2020 und 2021 in denen im Jahr 2022 eine Verrechnung umgesetzt wurde, da in diesen Fällen mit Ablauf des 31.12.2024 Verjährung droht.

Das SG Fulda hat nunmehr ganz aktuell mit Urteil vom 31.10.2024, Az.: S 4 KR 349/22 entschieden, dass eine solche Aufrechnung rechtswidrig ist.

Aus dem o.g. Urteil ist zu entnehmen, dass Krankenkassen nicht mit behaupteten Rückforderungen aus den Jahren 2020 und 2021 gegen einen Behandlungsfall aus 2022 aufrechnen dürfen.

Der Leitsatz des Urteils lautet:

„Die Aufrechnungserklärung einer Krankenkasse, die nach dem 31. Dezember 2021 abgegeben worden ist, kann die Vergütungsforderung für eine stationäre Krankenhausbehandlung, die nach diesem Datum begonnen hat, nicht zum Erlöschen bringen, weil sie gegen das Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 S. 1 SGB V verstößt; eine generelle vertragliche Abweichung von diesem Verbot durch die PrüfvV ist ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr gegeben.“

Diese Konstellation war nicht Gegenstand der Entscheidungen des BSG vom 28.08.2024, in denen das BSG die Suspendierung des Aufrechnungsverbots im Grundsatz bestätigt hat. Wie sich das BSG zu der Konstellation der Aufrechnung eines Behandlungsfalls aus den Jahren 2020 bzw. 2021 mit einem Behandlungsfall aus dem Jahr 2022 positionieren wird, kann nicht vorausgesagt werden.

Aufgrund drohender Verjährung empfehlen wir aber aus anwaltlicher Vorsicht, diese Fälle noch in diesem Jahr gerichtlich geltend zu machen.


Garlopstraße 2 / Hindenburgstraße
21335 Lüneburg

mail@bender-grewe.de
04131 78969 0

© Bender & Grewe Rechtsanwälte