Tod im Schockraum – intensiver Mitteleinsatz
Das Sozialgericht Hildesheim hat mit Urteil vom 13. November 2024 (S 22 KR 460/22 KH) unsere Rechtsauffassung bestätigt, wonach sich für ein Krankenhaus bei einer kurzen Behandlung im Schockraum keine weitergehenden Auskunfts- und Informationspflichten ergeben, wenn sich der intensive Mitteleinsatz schon aus den per DTA übermittelten Daten ergibt.
Unterlässt der Kostenträger in einer solchen Konstellation die Beauftragung des MD, wird die Frage der ordnungsgemäßen Abrechnung nicht mehr durch das Sozialgericht aufgeklärt, weil das Sozialgericht dann lediglich die Fälligkeit der Forderung feststellt.
Im entschiedenen Fall wurde der Versicherte um 12:56 Uhr aufgenommen und versstarb um 13:21 Uhr im Schockraum. Für die Behandlung waren die OPS-Codes 8-701, 8-771 und 8-930 übermittelt worden.
Der Kostenträger verweigerte die Bezahlung mit der Behauptung, stationäre Krankenhausbehandlung hätte nicht stattgefunden. Die Beauftragung des MD unterblieb.
Das Sozialgericht hat den Kostenträger zur Zahlung der Behandlungskosten verurteilt und ausgeführt, dass die streitgegenständliche Forderung zur Zahlung fällig geworden sei. Abgestellt hat das Gericht auf die übermittelten OPS. Diese seien untrennbar mit einem intensiven Mitteleinsatz zumindest regelhaft verbunden. Hervorgehoben hat das Sozialgericht den OPS 8-771, aus dem sich in besonderer Weise der intensive Mitteleinsatz im Bereich des Intensivpersonal ergeben würde.
Es ist festzustellen, dass sich die Rechtsprechung verfestigt, wonach medizinische Fragen dann nicht geklärt werden, wenn der Kostenträger es unterlässt, ein Prüfverfahren nach § 275c SGB V einzuleiten. Macht der Kostenträger im Einzelfall also den Fehler und unterlässt die Beauftragung des MD, kann dies dazu führen, dass Vergütungsansprüche erfolgreich umgesetzt werden können, selbst wenn bei genauerer Betrachtung ein deutlich höheres Kostenrisiko bestehen würde.
Die Entscheidung ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.