Keine Nachweispflicht bei Entlassungsgrund „049-Behandlung gegen ärztlichen Rat beendet“
Das Sozialgericht Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung (Gerichtsbescheid vom 10.04.2024, S 30 KR 1597/21 KH) bestätigt, dass das Krankenhaus bei Übermittlung des Entlassungsgrundes „049-Behandlung gegen ärztlichen Rat beendet“ nicht verpflichtet ist, auf Anforderung des Kostenträgers einen Nachweis über die Entlassung zu übermitteln.
Der Kostenträger ist demnach auch nicht berechtigt, die Bezahlung der Behandlungskosten zu verweigern.
Das Sozialgericht hat unsere Auffassung bestätigt, wonach die gesetzliche Regelung des § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB V nicht vorsieht, dass ein solcher Nachweis in Form eines vom Versicherten unterschriebenen Formulars übermittelt werden muss. Dem Kostenträger steht es aber natürlich frei, dies im Rahmen eines Prüfverfahrens nach § 275c SGB V zu überprüfen. Die Fälligkeit ist aber nicht von der Übersendung eines solchen Nachweises abhängig.
Es bleibt festzuhalten, dass Kostenträger immer wieder Gründe suchen, um die Bezahlung von Behandlungskosten zu verweigern. Diese Gründe sind kritisch zu prüfen und vorliegend hat das Sozialgericht festgestellt, dass die Zahlungsverweigerung rechtswidrig erfolgte.