Kodierstreit rechtfertigt keine Zahlungsverweigerung
Mit Urteil vom 05.12.2024 (Az. S 15 KR 1239/24 KH) hat das Sozialgericht Düsseldorf klargestellt, dass Streitigkeiten über die korrekte Kodierung der Hauptdiagnose den Kostenträger nicht dazu berechtigen, die Zahlung einer Krankenhausrechnung zu verweigern.
Im zugrunde liegenden Fall rügte die Krankenkasse die Kodierung der Diagnosen R65.0 und A41.1 mit der Begründung, eine Sepsis erfordere zwingend eine Organkomplikation. Sie forderte eine ergänzende Diagnose sowie die Kodierung einer Hauptdiagnose aus dem Bereich A49.
Das Gericht stellte hierzu klar, dass es sich bei der Kodierfrage um eine medizinische Fragestellung handelt, die nicht der ersten Stufe der Rechnungsprüfung zuzuordnen ist. Solche Fragen unterliegen dem Prüfverfahren gemäß § 275c SGB V und müssen auf diesem Wege geklärt werden – jedoch erst nach Zahlung der Krankenhausrechnung.
Für die Praxis bedeutet dies: Kostenträger sind verpflichtet, die Behandlungskosten zunächst zu begleichen. Medizinische Einzelfragen zur Kodierung dürfen erst im Rahmen eines ordnungsgemäßen Prüfverfahrens thematisiert werden.
Die betreffende Krankenkasse hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.