Kodierung der Ausrufezeichenkodes U80.4! und U80.5! als obligat anzugebende Kodes

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 19.03.2024 in einem von uns erstrittenen Urteil (Az.: L 16 KR 485/22) bestätigt, dass die Vorgabe „obligat“ anzugeben bei den Sekundärkodes auch tatsächlich obligat bedeutet.

Das LSG führt hierzu aus, dass es sich bei U80.4! und U80.5! um Ausrufezeichenkodes handelt, die gemäß dem Kapitel „Mehrfachkodierung“ D012i DKR 2015 als Sekundärkode nicht alleine, sondern nur zusammen mit einem passenden Primärkode verschlüsselt werden dürfen. Mit einem Ausrufezeichen gekennzeichnete sekundäre Schlüsselnummern sind zum Teil optional, in anderen Fällen obligatorisch anzugeben. Der Kode U80.–! ist ausweislich der Tabelle 2 in D012i DKR 2015 obligat anzugeben. Obligat bedeutet dabei in Abgrenzung zu den optional anzugebenden Kodes aus Tabelle 1, die angegeben werden können, wenn dies aus klinischer Sicht sinnvoll erscheint, dass diese Kodes bei jedem Vorliegen zwingend zu verschlüsseln sind, so das LSG.

Sodann weist das LSG darauf hin, dass „besondere therapeutische oder hygienische Maßnahmen" kein eigenes Tatbestandsmerkmal der Kodes in der Unterguppe U80.– sind. Daher ist für die Kodes U80.4! und U80.5! auch kein eigenständiger, vom Primärkode unabhängiger Ressourcenverbrauch zu fordern:

"Für die Kodes U80.4! und U80.5! ist auch kein eigenständiger, vom Primärkode unabhängiger Ressourcenverbrauch zu fordern. Den Ausrufezeichenkodes liegen keine eigenständigen Krankheiten zugrunde, sondern sie spezifizieren einen anderen ICD-Kode. Entgegen dem Grundsatz, dass eine Krankheit mit genau einem Kode so spezifisch wie möglich zu kodieren ist, findet bei der Mehrfachkodierung in den in der DKR D012i abschließend aufgeführten Fallgruppen die Verschlüsselung ein und derselben Erkrankung mit mehreren Kodes statt (siehe hierzu auch BSG, Urteil vom 26. Mai 2020 – B 1 KR 26/18 R –, Rn 26, juris). Aus diesem Grunde bezieht sich auch der geforderte Ressourcenaufwand auf die so spezifizierte Krankheit insgesamt. Denn die DKR D003l spricht bei der Beeinflussung des Patientenmanagements durch therapeutische oder diagnostische Maßnahmen bzw. erhöhten Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand von „Krankheiten“ nicht von „ICDs“. Der Klägerin ist im Übrigen auch dahingehend zuzustimmen,dass bei einer anderen Auslegung der Kodierrichtlinien die Kodierung vieler Ausrufezeichenkodes praktisch kaum denkbar wären. So ist für den Senat nicht ersichtlich, wie ein spezifischer Ressourcenaufwand z. B. bei dem Kode U61.-! (Anzahl der T-Helferzellen bei HIV-Krankheit) oder Z37.-! (Resultat der Entbindung) aussehen sollte.“

Für die Praxis bedeutet dies, dass ein besonderes Augenmerk auf die Erreger gelegt werden sollte, unabhängig davon, ob nach Vorliegen der Laborbefunde die Therapie umgestellt wurde bzw. die Laborergebnisse sogar erst nach der Entlassung des therapierten Patienten vorlagen.


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