LSG Baden-Württemberg bestätigt Aufrechnungsverbot – jetzt handeln und Erlöspotential aus 2023 sichern!

Das Aufrechnungsverbot aus § 109 Abs. 6 SGB V ist nach wie vor ein zentrales Thema für alle, die mit der Abrechnung von Krankenhausbehandlungsfällen und dem Forderungsmanagement befasst sind. Zwischenzeitlich liegen mehrere für die Krankenhäuser positive gerichtliche Entscheidungen und gerichtliche Hinweise vor.

Besonders hervorzuheben ist, dass nun auch das Landessozialgericht Baden- Württemberg mit Urteil vom 29.04.2025 (Az.: L 11 KR 3273/24) das Aufrechnungsverbot ausdrücklich bestätigt hat.

Nach dieser Rechtsprechung sind auch Aufrechnungen im Jahr 2023 rechtswidrig, wenn sie sich auf Behandlungsfälle aus dem Jahr 2021 beziehen. Mit anderen Worten: Krankenkassen durften nicht mit behaupteten Rückforderungen aus Behandlungsfällen aus dem Jahr 2021 gegen Forderungen aus Behandlungsfällen aus dem Jahr 2023 aufrechnen. Eine Klage ist in diesen Fällen allein aufgrund der unzulässigen Aufrechnung erfolgreich – völlig unabhängig von der medizinisch- inhaltlichen Bewertung.

Eine höchstrichterliche Entscheidung des BSG liegt hierzu zwar noch nicht vor. Da jedoch zum 31.12.2025 die Verjährung droht, besteht unmittelbarer Handlungsbedarf.

Unsere Empfehlung:

  • Buchen oder schlagen Sie entsprechende offene Posten nicht nieder.
  • Machen Sie diese offenen Posten stattdessen konsequent gerichtlich geltend.

Wir prüfen für Sie die betroffenen Fälle und bereiten die gerichtliche Durchsetzung umgehend vor, damit kein Anspruch verloren geht.


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