MBEG – Nebendiagnose I10.01 begründet stationäre Behandlung

Das Sozialgericht Braunschweig hat in einer von uns erwirkten Entscheidung bestätigt, dass sich der Grund für die stationäre Durchführung einer Behandlung auch aus einer übermittelten Nebendiagnose ergeben kann. Eine besondere Begründung für die stationäre Durchführung ist dann nicht erforderlich.

Im streitigen Behandlungsfall waren zwei OPS übermittelt worden, die im AOP-Vertrag geführt werden. Das Krankenhaus hatte mit dem Entlassungsdatensatz die Nebendiagnose I10.01 Benigne essentielle Hypertonie: Mit Angabe einer hyperextensiven Krise übermittelt.

Das Sozialgericht Braunschweig hat unsere Argumentation bestätigt und ausgeführt, dass durch die Angabe des Bestehens einer hyperextensiven Krise schlüssig dargelegt wurde, wieso aus Sicht der Klägerin die stationäre Aufnahme erfolgte, obgleich eine ambulante Durchführung möglich war. Ein stark erhöhter oder erniedrigter Blutdruck des Patienten kann in Verbindung mit einer entsprechend intensiven Behandlungsfrequenz im Einzelfall stationäre Behandlungsbedürftigkeit begründen. Das Gericht stellte dabei auf den AOP-Vertrag ab und auf das dort einschlägige Kriterium D6.

Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung rechtskräftig wird.

Für die Praxis zeigt sich, dass nicht für jeden Behandlungsfall eine gesonderte medizinische Begründung erstellt werden muss, sondern dass sich eine solche medizinische Begründung auch aus den bereits per DTA übermittelten Informationen ergeben kann.


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