Rechnungskorrektur auch beim Upcoding
Das Sozialgericht Hildesheim hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.04.2024, S 52 KR 711/22 KH) unsere Auffassung bestätigt, wonach ein Kostenträger ein MD-Gutachten auch dann gegen sich geltend lassen muss, wenn der MD eine fehlerhafte Kodierung festgestellt hat und die Korrektur im Ergebnis aber zu höheren Behandlungskosten führt.
Die Entscheidung ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. In dem entschiedenen Fall hatte der MD die Streichung des OPS 5-541.1 empfohlen. Diese Empfehlung ist vom Krankenhaus umgesetzt worden, woraufhin die DRG 801D angesteuert wurde. Im Ergebnis ergaben sich so höhere Behandlungskosten.
Die Rechnung ist sodann vom Krankenhaus korrigiert worden, und der Kostenträger verweigerte jedoch die Bezahlung.
Das Sozialgericht hat festgestellt, dass die Korrektur der Rechnung zulässig war in Anwendung des § 11 Abs. 1a der PrüfvV 2022, und hat den Kostenträger antragsgemäß verurteilt.
Für die Praxis bedeutet dies, dass sich der Kostenträger nicht nach der Rosinen- Theorie nur die MD-Ergebnisse zu eigen machen darf, die für ihn vorteilig sind.