Verjährungsfrist für ambulante Leistungen beträgt 4 Jahre
Urteil des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen zur Verjährungsfrist.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 20.11.2024 zu dem Az.: L 10 KR 1133/23 KH entschieden, dass die kurze 2jährige Verjährungsfrist aus § 109 Abs. 5 SGB V nur für Vergütungsansprüche für voll- und teilstationäre sowie stationsäquivalente Krankenhausbehandlungen gilt, nicht hingegen für ambulante Leistungen der Krankenhäuser.
Das LSG hat die Revision zum BSG aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Wir werden Sie diesbezüglich selbstverständlich unterrichtet halten.
Für die tägliche Praxis gilt aber das Motto "Nach der Verjährung ist vor der Verjährung", so dass wir Ihnen empfehlen, auch die offenen Posten für ambulante Leistungen zu sondieren und ggf. bereits aufgrund potenzieller Verjährung aufgegebene Forderungen weiter zu verfolgen. Nach der vorstehenden Entscheidung drohen offene Forderungen aus ambulanten Behandlungen aus dem Jahr 2021 mit Ablauf des 31.12.2025 zu verjähren. Bei der Forderungssicherung werden wir Sie selbstverständlich gern unterstützen.