Vorstationäre Fälle: Weniger Aufwand, mehr Effizienz

Vorstationäre Behandlungen machen zwar nur einen geringen Teil des Abrechnungsvolumens aus, verursachen in der Praxis jedoch regelmäßig einen erheblichen Verwaltungsaufwand.

Besonders aufwendig ist die von den Krankenkassen vielfach geforderte Übersendung der Verordnung von Krankenhausbehandlung im Original, die mit zusätzlichem Postversand und gebundenen Personalressourcen verbunden ist.

Diese Forderung entbehrt jedoch jeder rechtlichen Grundlage. Nach § 301 Abs. 1 Nr. 4 SGB V sind Sie als Krankenhaus lediglich verpflichtet, die Arztnummer zu übermitteln – nicht aber die Verordnung selbst. Auch § 301 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit der Datenübermittlungsvereinbarung kann keine über das Gesetz hinausgehenden Pflichten begründen. Mehrere Sozialgerichte haben dies bereits bestätigt.

Für Sie bedeutet dies: Die Übersendung von Verordnungen ist nicht erforderlich. Im Gegenteil – um die Kostenträger von derartigen, rechtswidrigen Anforderungen dauerhaft abzubringen, ist es zielführend, die Übersendung zu verweigern und offene Posten konsequent sofort einzuklagen. Nur durch ein klares Signal in Form gerichtlicher Geltendmachung lässt sich erreichen, dass die Krankenkassen ihre Anfragen zukünftig unterlassen und sich auf die gesetzlich vorgegebenen Daten beschränken.Wir empfehlen Ihnen daher, die Übersendung von Originalverordnungen ab sofort einzustellen und stattdessen bei Zahlungsverweigerungen den gerichtlichen Weg zu beschreiten. Gerne unterstützen wir Sie hierbei, übernehmen die Durchsetzung Ihrer Ansprüche und sorgen dafür, dass die Kostenträger ihre Grenzen künftig respektieren.


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